§ 6 Entwicklungshilfegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1974

§ 6.

(1) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung zurückzuerstatten oder das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, wobei beide vom Tag der Auszahlung an mit einem Prozentsatz in der Höhe des von der Oesterreichischen Nationalbank im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlichten „Eskont von nationalbankfähigen Wechseln und Wertpapieren“ zuzüglich 2% pro Jahr verzinst werden, wenn

  1. 1. das Vorhaben durch ein Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
  2. 2. die Förderungszuwendung oder das Förderungsdarlehen widmungswidrig verwendet wurde oder wird, oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation nicht eingehalten werden, oder
  3. 3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich weiters dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten, unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Zuwendung insoweit zurückzuerstatten oder das Darlehen insoweit vorzeitig zurückzuzahlen, als das Vorhaben auch ohne ihr Verschulden ganz oder zum Teil nicht durchgeführt werden kann oder konnte, und zwar gegebenenfalls im Verhältnis zu den eingesetzten Eigen- oder von anderen Stellen stammenden Mitteln.

Schlagworte

Eigenmittel

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10000557

Dokumentnummer

NOR12008005

alte Dokumentnummer

N11974141580

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