§ 6.
Nach Beendigung des Einsatzes hat der Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz vorzulegen. Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10000409
Dokumentnummer
NOR12006513
alte Dokumentnummer
N11965129070
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