§ 6 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2014

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

§ 6.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40160495

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