Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse
§ 6.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Gesetzesnummer
20003949
Dokumentnummer
NOR40160495
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)