§ 6 EnLG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Weitergabe von Daten

§ 6.

(1) Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 6, § 14 und § 26 mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe zulässig.

(4) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der von Lenkungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen, die den mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organen bekannt geworden sind, sind tunlichst zu wahren und dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Schlagworte

Meldepflicht, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148390

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