Datenquellen
§ 6.
Bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden oder individuellen Bewertungen können folgende Datenquellen vom Gutachter gemäß § 9 herangezogen werden:
- 1. Energierechnungen;
- 2. gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards;
- 3. ausgearbeitete Normen sowie darauf basierende Berechnungstools;
- 4. gesicherte Herstellerangaben;
- 5. repräsentative Messungen;
- 6. wissenschaftliche Studien und Gutachten;
- 7. repräsentative Statistiken und Datenbanken;
- Die Verwendung veralteter Daten oder Datenquellen darf nicht anerkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20009386
Dokumentnummer
NOR40176774
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