§ 6 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.1982

§ 6.

Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

Schlagworte

Regreß, Rückgriffsrecht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047703

alte Dokumentnummer

N3198215397S

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