§ 6 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1953

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Nachweis der Zeichnung und Hinterlegung.

§ 6.

Der Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichnung (Erwerb gemäß § 10) und Hinterlegung von Anleihestücken ist durch eine auf den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers) lautende und den Betrag sowie die Nummern der durch Zeichnung oder gemäß § 10 erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle und der Depotstelle in der vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen. Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner (Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß § 2 Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung nicht ausgehändigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042383

alte Dokumentnummer

N3195313316P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)