Sondermaßnahmen
§ 6
(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß § 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen treffen:
- 1. Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
- 2. Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden. Sicherheitszwecke sind Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder des Eigentums.
(2) Die Behörde unterrichtet im Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EU über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.
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