Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von
(Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von
(Ab)Wassermengen
§ 6.
(1) Die Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfracht eines emittierten (Ab)Wasserinhaltsstoffes hat im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen. Ist für einen Stoff der Kategorie A die Häufigkeit für die Messung der Konzentration in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindesthäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte IV die Häufigkeit der Messung in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte IV die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so sind die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten. Ist für einen in § 5 Abs. 7 geregelten Stoff die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten.
(2) Bei der Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe sind bei Stoffen der Kategorie A für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben die in Anhang C der AAEV enthaltenen Methoden anzuwenden; enthält eine für einen Herkunftsbereich spezifische Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV diesbezügliche Regelungen, sind diese anzuwenden. Stoffe der Kategorie B sind mit den in Anlage C angeführten Analysemethoden als Gesamtgehalte an der unfiltrierten Gesamtprobe zu bestimmen.
(3) Die Ermittlung der (Ab)Wassermengen hat gemäß den Methoden des Anhanges C der AAEV sowie den in Anlage C genannten Methoden zu erfolgen. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 m3/d durch ein Messgerät mit selbst schreibender Anzeigeeinrichtung und uhrzeitsynchronem Zählwerk zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab) Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 m3/d kann die tägliche Messung auch mittels Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder mittels einer Messeinrichtung wie Messwehr oder Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen.
(4) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006186
Dokumentnummer
NOR40104100
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