§ 6 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 6.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090646

alte Dokumentnummer

N5199853371L

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