Betriebsmittel für Zone 0 und Zone 21 (Zone 10)
§ 6
(1) Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) sind, nach Maßgabe des § 12, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
(2) Aus der Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis hat die Eignung für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) ausdrücklich hervorzugehen.
(3) Die Betriebsmittel sind mit „Zone 0'' oder „Zone 21'' („Zone 10'') zu bezeichnen.
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