§ 6 Elektrotechnischer Beirat

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1965

§ 6

Die gemäß § 14 Abs. 7 Elektrotechnikgesetz zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates eingeladenen Bundesministerien und Ämter der Landesregierungen sind berechtigt, informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen und können sich zu den in ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen. Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen Beirat herangezogenen Sachverständigen haben kein Stimmrecht.

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