§ 6 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

3. Hauptstück

Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen

1. Abschnitt

Weitere Fahrgastrechte Anwendungsbereich

§ 6.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehr fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

20008278

Dokumentnummer

NOR40148436

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