§ 6
Das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8, Absatz 3, EAG.).
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