Zulassung
§ 6
(1) Sind die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 31 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 höchstens auf 12 Monate befristet werden.
(3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 vorlegen kann.
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