§ 6 EinstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.

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