Teil 3
Prüfungsordnung
§ 6.
(1) Für die Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.
(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10007255
Dokumentnummer
NOR12078734
alte Dokumentnummer
N5199222810J
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