§ 6 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Teil 3

Prüfungsordnung

§ 6.

(1) Für die Lehrabschlußprüfung und die Zusatzprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker wird die nachstehende Prüfungsordnung erlassen.

(2) Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078734

alte Dokumentnummer

N5199222810J

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