§ 6 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2010

Schlussbestimmungen

§ 6.

(1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40123336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)