Schlussbestimmungen
§ 6.
(1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 20. Dotierung folgt, abgewickelt.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20007013
Dokumentnummer
NOR40123336
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