§ 6 Einrechnungsvorschrift 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.1945

§ 6.

(1) Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom 4. Jänner 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 5, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 116/1939) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gleichgehalten, wenn der Anwärter entweder acht Semester Studienzeit oder - einschließlich einer allfälligen Einrechnung - zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist.

(2) Die Große Staatsprüfung ersetzt sowohl die Richteramtsprüfung als auch die Notariats- und die Rechtsanwaltsprüfung.

Die gegenseitige Anrechnung der Notariats-, der Rechtsanwalts- und der Richteramtsprüfung regelt nunmehr das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.

Schlagworte

dRGBl. Nr. I S 5/1939, GBlÖ Nr. 116/1939

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10001882

Dokumentnummer

NOR12024970

alte Dokumentnummer

N2194510250S

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