§ 6 Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 6.

(1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene

  1. 1. im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und
  2. 2. im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe
  1. bezahlt werden.

Schlagworte

Landesbediensteter, Gemeindebediensteter

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10009009

Dokumentnummer

NOR12111629

alte Dokumentnummer

N6199655133J

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