Befreiung von der Beitragspflicht
§ 6.
(1) Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund vertraglicher Verpflichtungen in der sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Höhe an Bundesbedienstete bezahlt werden.
(3) Abs. 1 gilt auch für Einmalzahlungen, die vom jeweils zuständigen Dienstgeber oder der jeweils zuständigen Pensionsbehörde an Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete und deren Hinterbliebene
- 1. im Jahre 1996 in der sich aus den §§ 1 und 3 bis 5 ergebenden Höhe und
- 2. im Jahre 1997 in der sich aus den §§ 2 bis 5 ergebenden Höhe
- bezahlt werden.
Schlagworte
Landesbediensteter, Gemeindebediensteter
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111629
alte Dokumentnummer
N6199655133J
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