§ 6 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Sicherheitsmängel

§ 6

(1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (§ 15) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt (Anm.: richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im § 4 Abs. 2 Z 1 genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 nicht völlig erfüllen.

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