B. Eheverbote
Verwandtschaft
§ 6.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.
1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).
2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40270602
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