vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EheG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25). 2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

B. Eheverbote

Verwandtschaft

§ 6.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).

2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)