§ 6 EGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Freie Berufe

§ 6

(1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(2) Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Partnerschaft'' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner'', an die Stelle der Bezeichnung „Kommandit-Erwerbsgesellschaft'' kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft'' treten.

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