Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Genehmigung Antrag
§ 6.
(1) Dem Antrag nach § 5 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:
- 1. Art, Zweck und Größe der Anlage;
- 2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
- 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;
- 4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
- 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium;
- 6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);
- 7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
- 9. die wichtigsten, vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht, insbesondere andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
- 10. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen;
- 11. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen;
- 12. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3;
- 13. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 14. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
- 15. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages.
Schlagworte
Rohstoff, Probenahmestelle
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40067118
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