§ 6 EEN-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2011

§ 6.

(1) Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Teilnehmernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Rufnummern handelt, und Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.

(2) Hat der Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Teilnehmernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20007580

Dokumentnummer

NOR40133787

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