Freigabe der Berichtsdaten
§ 6.
(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 30. September des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. September 2008, für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 30. November des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, das erste Mal bis 30. November 2008, freizugeben.
(2) Ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat dieser die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005603
Dokumentnummer
NOR40093153
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