3. Teil
Vorschaudaten Tagesvorschauen
§ 6.
(1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die Bilanzgruppenverantwortlichen:
- a) das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
- b) die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
- c) das Aggregat der Kaltreserve,
- d) der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
- 2. die Übertragungsnetzbetreiber den Lastverlauf im eigenen Netz;
- 3. die Betreiber unterlagerter Netze den Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.
(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
- 2. der Lastverlauf (Netzabgabe in der Regelzone);
- 3. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
Schlagworte
Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20009750
Dokumentnummer
NOR40188898
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