§ 6 E-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

3. Teil

Vorschaudaten Tagesvorschauen

§ 6.

(1) Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die Bilanzgruppenverantwortlichen:
  1. a) das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
  2. b) die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
  3. c) das Aggregat der Kaltreserve,
  4. d) der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
  1. 2. die Übertragungsnetzbetreiber den Lastverlauf im eigenen Netz;
  2. 3. die Betreiber unterlagerter Netze den Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.

(2) Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
  2. 2. der Lastverlauf (Netzabgabe in der Regelzone);
  3. 3. die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).

(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

Schlagworte

Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40188898

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