§ 6 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister

§ 6.

(1) Öffentlich einsehbar sind registrierte Meldungen, bestehend aus denAnlagen 1 bis3, sowie das gesonderte Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.

(2) In den Registrierungsakt ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40141443

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