§ 6 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Abschluss der Programme, Abrechnung

§ 6.

(1) Für jedes Programm kann mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres und mit Ablauf des 30. Juni des laufenden Jahres eine Zwischenabrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als zwei Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist mindestens eine Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen – spätestens jedoch sechs Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums – und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.

(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen getrennt enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Evaluierung des Programms in Form einer Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat im Fall der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gemäß § 5 Abs. 1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.

(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesminister vorzulegen und gelten als Antrag an die AMA auf Gewährung einer Beihilfe.

(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des Bundesministers.

(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.

(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188160

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