Abschluss der Programme, Abrechnung
§ 6
(1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 30. Juni eine Abrechnung erstellt werden, sofern das Programm zur ersten Abrechnung bereits länger als 2 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Für Programme mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist mindestens 1 Abrechnung pro Jahr vorzulegen. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen – spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums – und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Abrechnung.
(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen im Abrechnungszeitraum sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben pro Maßnahme und Zielland einschließlich der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Gesamtrechnungen über mehrere Maßnahmen müssen die Kosten für die einzelnen Maßnahmen enthalten. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen. Diese Bewertung hat auch eine Gegenüberstellung der Abschätzung der Entwicklung der Exportdaten im Laufe des Programmzeitraums (gem. § 5 Abs.1) sowie der tatsächlichen Exportdaten zu enthalten.
(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.
(4) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(5) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.
(6) Die Beihilfe kann im Voraus gewährt werden, wenn eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in der Höhe von 110% der Vorschusszahlung hinterlegt wird.
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