§ 6 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Verfahren bei Anwendung eines Annahmeprozentsatzes

§ 6.

(1) Die Anträge werden nach dem Einlangensdatum im BMLFUW gereiht. Dabei sind Antragsteller, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 55 Jahre oder älter sind, gem. Art. 102 Abs. 5 lit. b) Pkt. ii) mit zweiter Priorität zu reihen. Das Einlangensdatum stellt ein objektives Kriterium gem. Art. 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dar.

(2) Im Falle der Anwendung eines Annahmeprozentsatzes sind diejenigen Antragsteller, deren Antrag durch die Anwendung des Annahmeprozentsatzes im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden kann, berechtigt, eine automatische Berücksichtigung ihres Antrages im nächstmöglichen Jahr zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102978

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