Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
§ 6.
(1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:
- 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;
- 2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
- 3. die Dauer der Konzession;
- 4. die Frist für die Aufnahme des Betriebes;
- 5. etwaige Auflagen (§ 4).
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12083937
alte Dokumentnummer
N5199442361J
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