§ 6 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Fachtheorie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der Chemie und Chemikalienkunde,
  2. 2. Gesundheits- und Ernährungslehre,
  3. 3. Rechtliche Grundlagen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Gesundheitslehre

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128506

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