Fachtheorie
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Grundlagen der Chemie und Chemikalienkunde,
- 2. Gesundheits- und Ernährungslehre,
- 3. Rechtliche Grundlagen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Gesundheitslehre
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128506
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