Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6.
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010000
Dokumentnummer
NOR12126146
alte Dokumentnummer
N7199643920L
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