§ 6 Doktoratsstudium Fachhochschul-Studiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6.

Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20002116

Dokumentnummer

NOR40033657

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