§ 6 Doktoratsstudium Fachhochschul-Diplomstudiengänge technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 6.

Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20003493

Dokumentnummer

NOR40054373

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