§ 6 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)

§ 6.

(1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist

  1. 1. im Falle
  1. a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
  2. b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. c MOG 2007) und
  3. c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007)
  1. im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
  1. 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
  1. zu stellen.

(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:

  1. 1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
  2. 2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
  3. 3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
  4. 4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Grundzusammenlegungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113477

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