Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6.
(1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
- 1. im Falle
- a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
- b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. c MOG 2007) und
- c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007)
- im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
- 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
- zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
- 1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung – ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
- 2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
- 3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
- 4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.
Schlagworte
Grundzusammenlegungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006620
Dokumentnummer
NOR40113477
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