Niederschrift
§ 6.
(1) Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
(2) In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.
(3) Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012480
Dokumentnummer
NOR12155917
alte Dokumentnummer
N9199546488J
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