§ 6 Dipl.-HLFL-Ing.-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1995

Niederschrift

§ 6.

(1) Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von sämtlichen Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.

(2) In der Niederschrift sind insbesondere auch die Erwägungen festzuhalten, die für das getroffene Kalkül des Sachverständigenkollegiums maßgebend waren.

(3) Die Niederschrift ist dem Akt, der auf Grund des Ansuchens angelegt wurde, anzuschließen und 60 Jahre ab dem Datum der Niederschrift aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10012480

Dokumentnummer

NOR12155917

alte Dokumentnummer

N9199546488J

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