§ 6 Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 6.

(1) Die Übernahme in den österreichischen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsstand bedarf eines Ansuchens; dieses Ansuchen ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Empfängern von Bezugsvorschüssen bei der Dienstbehörde, von Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen bei der diese Vorschüsse anweisenden Dienststelle einzubringen. Die sechsmonatige Frist kann auf Ansuchen erstreckt werden. Für die im § 2 Abs. 3 und 4 genannten Personen läuft die sechsmonatige Frist vom Zeitpunkt der Begründung des Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich beziehungsweise vom Zeitpunkt des Wegfalles des gesetzlichen Hindernisses.

(2) Das Ansuchen hat insbesondere den Nachweis des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Einbringung des Gesuches um ihre Verleihung zu enthalten.

(3) Personen, die innerhalb dieser Frist um die Übernahme nicht ansuchen, verlieren jeden Rechtsanspruch auf Grund dieses Bundesgesetzes. Ihnen vorläufig angewiesene Bezugs-, Ruhegenuß- oder Versorgungsgenußvorschüsse sind einzustellen.

(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann jedoch von der Versäumung der im Abs. 1 genannten Frist Nachsicht erteilt werden.

(5) Zur Entscheidung über Ansuchen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist jenes Bundesministerium berufen, in dessen Bereich der Südtiroler oder Kanaltaler in vorläufiger Dienstverwendung steht, beziehungsweise jenes Bundesministerium, von dem oder von dessen nachgeordneten Dienststellen ihm oder seinen Hinterbliebenen Ruhegenuß oder Versorgungsgenußvorschüsse zuerkannt worden sind. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

(6) Ist auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 die Zuständigkeit keines Bundesministeriums gegeben, so ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Entscheidung berufen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12109107

alte Dokumentnummer

N6199438597J

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