Begriffsbestimmung
§ 6
Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
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