§ 6 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Schlussbestimmungen

§ 6

§ 6. Erzeugnisse gemäß § 1, die nicht dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis 31. Oktober 2001 in Verkehr gebracht werden.

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