§ 6 DGVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1999

Technische Anforderungen an Druckgeräte

§ 6

Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen.

  1. 1. Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für
  1. a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  1. b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  1. 2. befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);
  2. 3. Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für
  1. a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  1. b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
  1. 4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

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