Lagerungsverbote
§ 6.
Die Lagerung von DGP ist verboten
- 1. in Stiegenhäusern,
- 2. in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus Stiegenhäusern und Notausgängen,
- 3. in Schaufenstern,
- 4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,
- 5. in Durchfahrten und auf Gängen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037976
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