§ 6 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 6

— Zu §. 6.

Die von Viehversendern geforderte wiederholte Desinfection der zur Beförderung ihres Viehes bestimmten Wagen hat in der Regel nach den in dieser Verordnung bezeichneten Verfahren ausgeführt zu werden. Die Anwendung eines anderen Desinfectionsverfahrens bedarf einer Vereinbarung mit der Bahnverwaltung.

Schlagworte

Desinfektion, Desinfektionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010159

Dokumentnummer

NOR40004911

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