§ 6 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Gesamtbeurteilung von Abfällen

§ 6.

(1) Die Ablagerung eines Abfalls ist nur zulässig, wenn für diesen Abfall eine den Abs. 2 bis 8 entsprechende Gesamtbeurteilung vorliegt, soweit § 7 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Gesamtbeurteilung hat zu enthalten:

  1. 1. Eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4;
  2. 2. eine Beurteilung über die Zulässigkeit der Ablagerung im jeweiligen Deponietyp unter Berücksichtigung des § 4 (Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen einschließlich der Einhaltung von Grenzwerten für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat gemäß Anlage 1), des § 5 (Verbot der obertägigen Deponierung) sowie des zu erwartenden Deponieverhaltens; bei schlammigem, pastösem oder feinkörnigem Abfall im Einzelfall unter Berücksichtigung des geotechnischen Verhaltens;
  3. 3. Angaben über allenfalls notwendige Vorbehandlungsschritte zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG;
  4. 4. den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung gemäß Z 2 enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.

(3) Die Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle nicht älter als vier Monate zu sein.

(4) Der Gesamtbeurteilung ist jedenfalls eine chemische Analyse zugrunde zu legen, ausgenommen eine repräsentative Probenahme ist nicht möglich. Die Probenahme ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt. Die überwiegende Anzahl der für die Gesamtbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 5 ist anzuwenden.

(5) Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Wenn zur Beurteilung des Deponieverhaltens die Kenntnis weiterer Parameter erforderlich ist, sind diese zu bestimmen. Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Anlage 6 zu unterziehen.

(6) Wenn auf Grund vorhandener Informationen (Herkunft, Entstehungsort, Inhaltsstoffe des Abfalls, usw.) anzunehmen ist, daß ein Abfall untypische Verunreinigungen oder umweltrelevante Mengen an schädlichen Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide, enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis der Analyse ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.

(7) Ist auf Grund der Inhomogenität des Abfalls eine repräsentative Probenahme nicht möglich, ist die Gesamtbeurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten vorzunehmen und ausreichend zu begründen.

(8) Die Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere die Ergebnisse der chemischen Analyse sind der Gesamtbeurteilung anzuschließen. Für die Darstellung sämtlicher Analysenergebnisse ist ein Formblatt entsprechend der Anlage 6 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139416

alte Dokumentnummer

N8199654467J

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