Ausgeschlossenheit der Mitgliedschaft, Befangenheit, Verlust der Mitgliedschaft
§ 6.
(1) Aktive Bedienstete des Bundesdenkmalamtes können nicht Mitglieder des Denkmalbeirates sein.
(2) In Fällen, in denen ein Mitglied als Gutachter oder Konsulent tätig ist oder war (ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 2) oder bei denen sonst ein in § 7 Abs. 1 AVG 1950 genannter Befangenheitsgrund vorliegt, darf dieses Mitglied weder an den Beratungen noch an der Abstimmung des Falles teilnehmen. In Zweifelsfällen entscheidet über die Frage der Befangenheit der Vorsitzende.
(3) Mitglieder sind nicht berechtigt, bei Abgabe von Gutachten und sonstigen fachlichen Meinungen außerhalb einer Tätigkeit auf Grund dieser Verordnung darauf hinzuweisen, daß der Gutachter Mitglied des Denkmalbeirates ist.
(4) Die Ernennung eines ständigen Mitgliedes kann vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (in den Fällen des § 3 Abs. 3 von den darin genannten Entsendern unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung) aus wichtigen Gründen vor Ablauf der sechsjährigen Funktionsdauer widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere die Verletzung der Bestimmungen des Abs. 2 erster Satz und des Abs. 3 sowie der Bruch der Amtsverschwiegenheit (§ 13). Der beabsichtigte Widerruf ist dem Vorsitzenden (falls es sich um diesen selbst handelt, einem seiner Stellvertreter) zuvor schriftlich mitzuteilen; dieser kann innerhalb einer Woche gegen die beabsichtigte Abberufung Einwendungen vorbringen. Falls der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (oder ein anderer Entsender) dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) keine andere Mitteilung schriftlich zukommen läßt, endet die Mitgliedschaft des ständigen Mitgliedes nach Ablauf jener vollen Kalenderwoche, die dem Ablauf der einwöchigen Frist folgt.
(5) Nichtständige Mitglieder können vom Entsender jederzeit (auch während eines Verfahrens) abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Der Entsender hat die Tatsache der Abberufung dem Vorsitzenden und – falls das nichtständige Mitglied in einem Ausschuß (§ 11) tätig ist – auch dem Leiter des Ausschusses mitzuteilen. Die Abberufung wird erst am Tag nach Einlangen dieser Mitteilung(en) wirksam. Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 erster und zweiter Satz kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder der Vorsitzende (oder der Leiter des Ausschusses) den Entsender schriftlich auffordern, das nichtständige Mitglied durch eine andere Person zu ersetzen. Kommt der Entsender dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, entscheidet – unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Entsenders – der Denkmalbeirat (Ausschuß) über den weiteren Verbleib des nichtständigen Mitgliedes, bei nichtständigen Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 3 in einer Plenarsitzung.
(6) Allen Mitgliedern steht es frei, ihre Funktion niederzulegen. Hievon ist der Entsender sowie der Vorsitzende schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10009487
Dokumentnummer
NOR12120642
alte Dokumentnummer
N7197954499L
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