§ 6.
Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:
- 1. Gemeinsame Studienprogramme,
- 2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40077619
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