§ 6 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2006

§ 6.

Die Diplomatische Akademie kann mit vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. 1. Gemeinsame Studienprogramme,
  2. 2. Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40077619

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