§ 6 COVID-19-VwBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6.

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011086

Dokumentnummer

NOR40228833

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