§ 6 COVID-19-VbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Glaubhaftmachung

§ 6.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246491

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