§ 6 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2021

Gastgewerbe

§ 6.

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal acht Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, oder
  2. 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(3) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal 16 Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, oder
  2. 2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass

  1. 1. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird;
  2. 2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
  3. 3. die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgt. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden;
  4. 4. die Verabreichungsplätze so eingerichtet sind, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht;
  5. 5. Kunden die Betriebsstätte nur betreten, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände gemäß Z 3.

(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(6) Der Kunde hat

  1. 1. gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten;
  2. 2. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
  3. 3. den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(7) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.

(8) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1, 4 und 5 und Abs. 6 Z 3 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Krankenanstalten und Kuranstalten;
  2. 2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
  5. 5. Massenbeförderungsmittel.

(9) Für die Abholung von Speisen und Getränken gilt Abs. 4 Z 1, Abs. 6 Z 1 und 2 und Abs. 10 sinngemäß. Abs. 4 Z 1 gilt nicht für Lieferservices.

(10) Zwischen 00:00 Uhr und 05.00 Uhr dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Schlagworte

Imbissstand, Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234782

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